(Kiel) Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Options-/Arbeitnehmers.

Dies, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, sei der Tenor eines am 28.01.2009 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH AZ: VI R 25/05). In dem ausgeurteilten Fall waren  die inzwischen geschiedenen Kläger Eheleute, die im Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter (Börsenmakler) einer ehemaligen GmbH, umgewandelt in eine AG im Jahre 1997, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Hauptgesellschafter der GmbH schloss mit dem Kläger im Jahre 1997 einen „Aktienkaufoptionsvertrag“. Dieser berechtigte den Kläger als Optionsnehmer, im Zeitpunkt der Umwandlung der GmbH in eine AG 3 500 Stück unverfallbarer frei handel- und veräußerbarer Aktienoptionen zu erwerben.

Im Jahr 1997 wurde die GmbH in eine AG umgewandelt. Im Mai des Streitjahres (1999) übte der Kläger sein Optionsrecht aus. Ihm wurden die aufgrund eines Aktiensplits im Verhältnis 1:2 zustehenden 7 000 Aktien übertragen. Das zunächst zuständige Finanzamt beurteilte die Optionsausübung im Streitjahr als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe von 6 321 345 DM (7 000 Aktien x 463 € (905,55 DM) abzüglich 17 500 DM) und erhöhte im geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Ein geldwerter Vorteil durch Gewährung der Aktienoptionen wurde im Jahr 1997 nicht erfasst. Der Einspruch, der sich u.a. gegen die Erfassung des geldwerten Vorteils im Jahr 1999 durch Umwandlung des Aktienoptionsrechts in Aktien richtete, wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Auf die Revision der Kläger wurde das vorinstanzliche Urteil nun zwar aufgehoben, so Gieseler. Dabei habe der BFH jedoch nicht die Steuerfestsetzung als solche in Frage gestellt, sondern nur den hier entstandenen geldwerten Vorteil anders berechnet. Bemessungsgrundlage  des geldwerten Vorteils sei nicht der Kurswert der Aktie am Tag der Überlassung, sondern der Kurswert zum Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot. Zutreffend hingegen habe das FG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH den Zufluss des geldwerten Vorteils in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option, also erst im Streitjahr, angenommen. Arbeitslohn, der, wie hier, nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde (sonstige Bezüge), werde in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließe. Ein Vorteil sei dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringe. Nach diesen Maßstäben sei die Entscheidung der Vorinstanz, der geldwerte Vorteil sei dem Kläger erst im Streitjahr 1999 zugeflossen, revisionsrechtlichen nicht zu beanstanden, da der Kläger infolge der Ausübung des Optionsrechts die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die verbiligten Aktien erhalten habe. Damit seien die Voraussetzungen für den Zufluss des geldwerten Vorteils erst im Streitjahr erfüllt. Soweit das FG jedoch angenommen habe, für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sei der Wert der Aktie am Tag der Umwandlung (463 €) und nicht der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Klägers (458 €) maßgeblich, halte die Entscheidung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der geldwerte Vorteil belaufe sich daher hier auf 6 252 890 DM und nicht wie vom FG angenommen auf 6 321 345 DM.

Gieseler empfahl daher Betroffenen in ähnlicher Situation, diese Rechtsprechung zu beachten und ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung keine entsprechenden Gestaltungen vorzunehmen, wobei er u. a.  auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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