(Kiel) Ein Arzt kann keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend machen, wenn ihm bei wertungsmäßiger Betrachtung ein anderer Arbeitsplatz innerhalb seiner Praxisräume zur Verfügung steht.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf den am 01.10.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 20. August 2009, Az.: 10 K 681/06.

In dem Fall war streitig, ob Aufwendungen eines Arztes für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer stellte fest, dass alle Behandlungszimmer auch büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet waren. Auch die Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen wurden unstreitig in den Praxisräumen erledigt. Nach Ansicht des Prüfers war zwar in den Behandlungsräumen während der ärztlichen Sprechzeiten keine Büroarbeit möglich, außerhalb dieser Sprechzeiten und an den Wochenenden bestehe diese Einschränkung jedoch nicht.

Das Finanzamt versagte daher den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben des Klägers, wogegen dieser Klage erhob. Diese, so Passau, blieb jedoch nun vor dem FG Köln erfolglos.

Im Streitfall bilde das häusliche Arbeitszimmer im Wohnhaus des Klägers unstreitig weder den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung noch werde die berufliche Tätigkeit des Klägers zu mehr als 50% in diesem Raum ausgeübt. Deshalb hänge die Abziehbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höchstbetragsgrenze davon ab, ob dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit, die er im Rahmen des Arbeitszimmers ausübe, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Dies sei jedoch hier der Fall, da dem Kläger bei wertungsmäßiger Betrachtung ein anderer Arbeitsplatz innerhalb der Praxisräume zur Verfügung stand. Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung sei dabei grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit seien nicht zu stellen.

An der rechtlichen Beurteilung im Streitfall ergebe sich schließlich auch nichts anderes aus der Angabe des Klägers, nicht er selbst habe das häusliche Arbeitszimmer für die praxismäßigen Verwaltungsarbeiten genutzt, sondern seine Ehefrau im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit, denn dann fehle es hier an einem steuerlich anzuerkennenden  Mietvertrag mit dem Arbeitgeber. Ohne ein solches Mietverhältnis könne die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers angesehen werden.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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