(Kiel) Mit soeben veröffentlichten Beschluss vom 14.11.2008 hat das Finanzgericht Düsseldorf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Frage angerufen, ob europäisches Recht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Schenkungsteuer entgegensteht, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte. (FG Düsseldorf AZ:  4 K 2226/08 Erb)

In dem Verfahren, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, geht es um eine deutsche Staatsangehörige, die mehr als 35 Jahre in den Niederlanden wohnt. Ihre Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist und mehr als 50 Jahre in den Niederlanden wohnt, war Eigentümerin eines in Düsseldorf belegenen Einfamilienhauses, welches sie der Tochter im Jahre 2007 unentgeltlich übertrug. Das Finanzamt setzte gegen die Tochter daraufhin eine Schenkungsteuer von 27.929 Euro fest. Dabei zog es von dem Steuerwert für das Grundstück von 255.000 Euro nur einen Freibetrag von 1.100 Euro ab, da das Finanzamt hier von der sog. beschränkten Steuerpflicht ausging. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidung vom 23. Mai 2008 zurück. Die Tochter hat nun Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung eines Freibetrags von 205.000 Euro begehrt, der für Erwerbe von Kindern gesetzlich vorgesehen ist, wenn der Schenker oder Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz im Inland hat. Sie macht geltend, § 16 Abs. 2 des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verstoße gegen die Art. 18, 39, 43 und 58 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG). Das beklagte Finanzamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die Klägerin unterliege mit dem ihr zugewendeten Grundstück der beschränkten Steuerpflicht. Daher sei nach § 16 Abs. 2 ErbStG nur ein Freibetrag von 1.100 Euro zu berücksichtigen.

Dieses Verfahren, so Gieseler, hat das FG Düsseldorf nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da  nach Auffassung des Senats die Situation eines unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbers, dem ein im Inland belegenes Grundstück zugewendet worden ist, und eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers, dem ebenfalls ein im Inland belegenes Grundstück zugewendet worden ist, objektiv vergleichbar sein dürfte. Der Senat hat Zweifel, ob die durch § 16 Abs. 2 ErbStG bewirkte unterschiedliche Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger und unbeschränkt Steuerpflichtiger mit diesen Erwägungen auch bei der Erhebung der Schenkungsteuer gerechtfertigt werden kann und § 16 Abs. 2 ErbStG deshalb mit Art. 56 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 58 EG vereinbar ist  Denn bei der Schenkungsteuer unterliege ausschließlich der zugewendete Vermögensgegenstand einer Besteuerung. Eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage gibt es für unbeschränkt und für beschränkt Steuerpflichtige bei der Zuwendung eines im Inland belegenen Grundstücks nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die unterschiedliche Behandlung unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte.

Im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidung empfahl Gieseler Betroffenen in ähnlicher Situation, mit Hinweis auf den Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf Einspruch gegen eine etwaige Steuerfestsetzung einzulegen und keine Maßnahme ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung vorzunehmen, wobei er u. a.  auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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