(Kiel) Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum die Freigrenze von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer, so liegt nach einer Entscheidung des 16. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Hierbei, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 04.03.2011 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 07.10.2010, Az.: 16 K 1294/09 L, gehören zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen neben den Kosten des Programms auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung.

Allerdings hat das FG Düsseldorf hier die Revision zugelassen, weil das Gericht wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere wegen der Behandlung der Reisekosten als Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Passau empfahl, dies sowie einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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