(Kiel) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 20.01.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) 11. November, Az. 2009 IX R 1/09.

In dem Fall erhielt die Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 75.000 DM. Für die Fälligkeit einer Teilleistung war aufgrund einer Betriebsvereinbarung der 14. November 2000 bestimmt.

Die Parteien einigten sich dann jedoch anders. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 bestätigte die Arbeitgeberin  der Klägerin ihren Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan in Höhe von 75.000 DM im Einzelnen wie folgt: „Wie ebenfalls besprochen und von Ihnen gewünscht, wird der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung in Höhe von 51.000 DM im Januar 2001 zur Auszahlung gebracht. Die Auszahlung des steuerfreien Anteils der Abfindung in Höhe von 24.000 DM erfolgt bei Austritt mit der Novemberabrechnung.“ Entsprechend wurde sodann auch verfahren.

Dies wollte das Finanzamt nicht anerkennen und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Klägerin steuerlich aufgrund der Betriebsvereinbarung die gesamte Abfindung bereits im Jahr 2000 zugeflossen sei.

Das, so Passau, sah der Bundesfinanzhof nun anders.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies sei vom Finanzamt zu beachten und da die Besteuerung einer Abfindung von deren Zufluss beim Arbeitnehmer abhänge, sei die Teilabfindung von 51.000 DM hier auch erst im Jahr 2001 zu versteuern gewesen.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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