(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat mit einem am 18.03.2009 veröffentlichten Urteil das Bankgeheimnis weiter gelockert. Danach dürfen Banken  Kontodaten ihrer Kunden auch dann an die Finanzämter weiterreichen, wenn kein konkreter strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 18.03.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2008 – AZ.: VII R 47/07 -.

In dem ausgeurteilten Fall führte das Finanzamt bei einem Kreditinstitut eine Außenprüfung durch, bei der Gegenstand der Prüfung u. a. auch ein Aufwandskonto „Wertpapier-Fehlgeschäfte“ war. Nach Auswertung der Unterlagen kündigte das Finanzamt an, zu den Steuerakten von 34 Kunden Kontrollmitteilungen anzufertigen und an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden weiterzuleiten. Diese 34 Fälle seien aus der Gesamtheit der das Aufwandskonto „Wertpapier-Fehlgeschäfte“ betreffenden Geschäftsvorfälle selektiert worden, weil der Umfang der vorgefundenen Unterlagen und die Höhe der erstatteten Gebühren Schlussfolgerungen auf die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen und ggf. auf vermeintliche Veräußerungsgewinne zugelassen habe.

Die Klage des Kreditinstituts gegen die Ankündigung des Finanzamts  blieb erfolglos. Das Finanzgericht  war der Auffassung, dass das Konto „Wertpapier-Fehlgeschäfte“ nicht unter den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO falle und das Finanzamt  schon deshalb nicht gehindert gewesen sei, daraus gewonnene Erkenntnisse durch Kontrollmitteilungen zu verwerten.

Die dagegen gerichtete Revision des Kreditinstituts blieb vor dem BFH nun erfolglos, so Gieseler.

Das Gericht war der Auffassung, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung trotz des Bankgeheimnisses dann zulässig sind, wenn sich ein unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzes des sog. Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die „Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse“ anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt. Dazu reiche es aus, wenn das zu prüfende Bankgeschäft „Auffälligkeiten“ aufweise, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebe.

Zwar sind nach dem Urteil auch weiterhin „standardmäßige“  Kontrollmitteilungen unzulässig, betont Gieseler. Dem Urteil sei jedoch zu entnehmen, dass der Bundesfinanzhof   Kontrollmitteilungen schon dann für zulässig hält, wenn ausreichende Hinweise auf Fehler bei der Steuererklärung vorliegen, also nicht erst beim Vorliegen des Verdachts auf eine Straftat.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) die beabsichtigten Kontrollmitteilungen für zulässig gehalten. Der BFH hat das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht  zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Dessen Feststellungen sei nicht entnehmen, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen veranlasst hatten, die Kontrollmitteilungen fertigen zu wollen. Anders als das Finanzgericht hielt der BFH es nicht für ausreichend, pauschal aufgrund von hohen Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe des Kreditinstituts auf ein nicht unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom Steuerpflichtigen angegeben schließen zu wollen und dies damit zu begründen, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger „alles andere als vorbildlich sei“. Das Finanzgericht werde nun  Gelegenheit haben, sein diesbezügliches Vorbringen zu ergänzen, insbesondere Kriterien aufzuzeigen, die einen hinreichenden Anlass für weitere steuerliche Ermittlungen bieten und im Streitfall von Bedeutung seien.

Gieseler empfahl dringend, das Urteil zu beachten und ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung keine entsprechenden Gestaltungen vorzunehmen, wobei er u. a.  auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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