(Kiel) Nach einer am 11.02.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat ein Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch erhält, im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern. (BFH AZ.: VI R 9/05)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hatte der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung erhalten, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Entsprechend dem festgestellten Grad der Invalidität zahlte der Versicherer auf Veranlassung des Arbeitgebers insgesamt 300 000 DM an den Kläger aus, die vom Finanzamt in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wurden. Der Einspruch dagegen hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ebenfalls ab.

Der BFH, so Passau, war jedoch nun anderer Auffassung und wies den Streit zur weiteren Auklärung und Verhandlung an das Finanzgericht  zurück.  Dieses habe zwar zu Unrecht entschieden, dass die anlässlich des vom Kläger erlittenen Unfalls erbrachte Leistung aus der vom Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung beim Kläger zu Arbeitslohn führe. Bei Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger seien jedoch im Streitfall die bis zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Unfallversicherung als Arbeitslohn zu behandeln und zwar der Höhe nach begrenzt auf die an den Kläger erbrachte Versicherungsleistung. Dabei führe der nach den Versicherungsprämien bemessene Arbeitslohn zu steuerpflichtigem Werbungskostenersatz, soweit der durch die Beitragsleistung erlangte Versicherungsschutz das Risiko beruflicher Unfälle abdecke. Deshalb berechtige der entsprechende Beitragsanteil den Arbeitnehmer im Gegenzug zum Werbungskostenabzug.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes die entsprechenden Versicherungsbeiträge und nicht etwa die fälligen Versicherungsleistungen im einem Versicherunsfall zuwende. Für den Zufluss des dadurch entstandenen Arbeitslohns sei maßgeblich, wann und und in welchem Umfang der Arbeitnehmer über die in der Beitragsleistung zu seinen Gunsten liegende Zuwendung wirtschaftlich verfügen konnte. Ohne einen eigenen Rechtsanspruch könne ein Arbeitnehmer aber wirtschaftlich über den durch die Beitragsleistung erlangten Vorteil erst mit Eintritt eines Versicherungsfalles und dem Erhalt der Versicherungsleistungen verfügen. Da das Finanzgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung bisher noch keine Feststellungen zur Höhe der auf den Versicherungsschutz des Klägers entfallenden, vom Arbeitgeber des Klägers bis zum Zeitpunkt der Auskehrung der Versicherungssumme gezahlten Prämien getroffen habe, sei dies nun nachzuholen.

Passau empfahl Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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