Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 2009 (8 K 1745/07 E externer Link) klargestellt, dass aus seiner Sicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung bestehen und zwar auch nicht in Bezug auf die …

(duv) …neu geregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten.

Im Streitfall hatte die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Das Finanzamt besteuerte diese in der Vergangenheit mit einem Ertragsanteil von 4 %, im Streitjahr 2005 hingegen – wie von der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG vorgesehen – mit einem Anteil von 50 %. Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils um das 12,5- fache gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Zudem – so die Klägerin – liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, da die Erwerbsminderungsrente, die lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren bewilligt werde, nicht mit einer „normalen“ Altersrente vergleichbar sei.

Der 8. Senat folgte dem nicht. Der durch das Alterseinkünftegesetz geänderte § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG erfasse – dies bestätige die Gesetzesbegründung – alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, d.h. auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Für eine Fortgeltung der Begünstigungsregelung des § 55 Abs. 2 EStDV fehle die gesetzliche Grundlage. Das Gericht sah weder verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten. Es schloss sich hierzu der Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07) an. Noch erkannte es in der seit 2005 deutlich erhöhten Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten einen Grundrechtsverstoß. Die erhebliche steuerliche Mehrbelastung stelle keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Klägerin dar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei – so das Gericht – die vom Alterseinkünftegesetz vorgesehene Gleichbehandlung von „regulären“ Alterseinkünften und Erwerbsminderungsrenten sogar folgerichtig und geboten.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

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