(Kiel) Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  ist nach einem am 19.08.2009 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Mai 2009, Az.: V R 7/08 dann der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. „Zuführungsprovision“ erhält.

Nach dem Urteil, so Passau, ist es nach der Rechtsprechung (EuGH-Urteil Arthur Andersen in BFH/NV Beilage 2005, 188 Rdnr. 36) für die steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.

Nicht (umsatz-) steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z.B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter. Demgemäß sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst, die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt oder eines „Overhead-Handelsvertreters“, der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen habe das Finanzgericht hier zu Unrecht die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG versagt, weil die Tätigkeit der Klägerin die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfülle. Bei der Nachweistätigkeit der Klägerin handele es sich auch nicht nur um eine Übertragung eines Teils der mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen verbundenen Sacharbeit, sondern um den Kern der steuerbefreiten Tätigkeit, nämlich die am Abschluss einer Versicherung interessierten Personen ausfindig zu machen und mit dem Versicherer zusammen zu bringen.

Mit dieser Entscheidung hob der BFH die Steuerbescheide des zuständigen Finanzamts sowie das erstinstanzliche Urteil auf, die die Einnahmen der Klägerin aus Vermittlungstätigkeit als umsatzsteuerpflichtig angesehen hatte.

Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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