(Kiel) Der  Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 22.07.2009 veröffentlichtes Urteil des BFH vom 07. Mai 2009. Az.  VI R 8/07.

Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL seien weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Arbeitslohn sei jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei. Stehe dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf Leistung zu, so stelle sich dieser Vorgang wirtschaftlich betrachtet so dar, als hätte der Arbeitgeber die Zahlungen an den Arbeitnehmer und dieser sie an den Dritten geleistet. Hierbei reiche aus,  dass eine als Anwartschaftsrecht auf eine zukünftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führe.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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