(Kiel) Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist nicht ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 UStG (Änderung der Rechtsprechung).

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  ist der Tenor eines 30.09.2009 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 2009, Az.  V R 32/08.

In dem Fall erhielt der Kläger, ein selbständiger Versicherungskaufmann, in den Jahren 1997 bis 2001 jeweils zwischen 4.000 DM und 6.000 DM liegende Bruttovergütungen für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. Diese Vergütungen behandelte er als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG). Nachdem das Finanzamt dem zunächst gefolgt war, unterwarf es nach einer Prüfung alle Umsätze nachträglich der Umsatzsteuer. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

Zu Recht, wie nun auch der BFH betonte, so Passau.

Das Finanzgericht habe die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat einer Volksbank zu Recht als steuerpflichtig behandelt. Diese Umsätze des Klägers seien nicht gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Entgegen seiner Auffassung habe er durch seine Aufsichtsratstätigkeit als Unternehmer sonstige Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt.

Der Kläger habe gegen Entgelt, also im Rahmen eines Leistungsaustausches gehandelt. Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert müsse ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang müsse sich dabei aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bilde.

Die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers sei nicht i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. Gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sei die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank sei keine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Frage, ob die dem Kläger zugeflossenen Entgelte nur als Auslagenersatz und als eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis angesehen werden könnten, brauche der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank werde in keinem Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet. Insbesondere enthalte das Genossenschaftsgesetz keine entsprechende Regelung. Die Tätigkeit des Klägers werde auch nicht vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst. Bei einer Volksbank handele es sich nicht um eine fremdnützig bestimmte Einrichtung.

Passau empfahl, diese Grundsätze auch bei vergleichbaren Aufsichtsratstätigkeiten zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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