(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer am 04.05.2009 bekanntgegeben Entscheidung ein an eine Bank gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung für unzulässig erklärt.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 04.05.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. Januar 2009, Az.: VII R 25/08.

In dem Fall hatte die Klägerin, eine Bank, Kunden Bonusaktien aus dem sog. zweiten und dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG (Telekom) zugeteilt und in deren Depots aufgenommen. Bereits bei der ersten Zuteilung hatte sie die betroffenen Kunden darauf hingewiesen, dass die Zuteilungen nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen der Einkommensteuerpflicht unterlägen.

Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts hatte bei einem Kunden der Klägerin festgestellt, dass dieser Einkünfte aus der Zuteilung von fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung für 2000 angegeben hatte. Ferner hat die Steuerfahndungsstelle eines baden-württembergischen Finanzamts bei zwei dortigen Banken Prüfungen durchgeführt und der dem Finanzamt übergeordneten Oberfinanzdirektion (OFD) 1 500 bis 2 000 Kontrollmitteilungen betreffend den Bezug von Treueaktien im Veranlagungszeitraum 2000 übermittelt. Deren Auswertung wurde von der OFD den Veranlagungs-Finanzämtern überlassen. Bei dem beklagten Finanzamt führte die Auswertung zu dem Ergebnis, dass zehn Kunden dieser anderen Banken Selbstanzeige erstattet haben und dass gegen sechs von deren Kunden Ermittlungen eingeleitet wurden. Das durchschnittliche steuerliche Mehrergebnis beläuft sich insoweit auf rd. 190 €.

Das Finanzamt hatte die Bank daraufhin aufgefordert, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Depotinhaber mit Wohn- und/oder Geschäftssitz im Freistaat Sachsen, denen Treueaktien der Telekom aus den Tranchen II und III zugeteilt worden waren, sowie die Anzahl der jeweils gutgeschriebenen Treueaktien und den Einbuchungstag mitzuteilen.

Die dagegen von der Bank dagegen erhobene Klage hatte Erfolg, wogegen sich die Revision des Finanzamts richtete. Ohne Erfolg, wie Giesler betont. Der BFH hat die Revision nun zurückgewiesen.

Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genüge nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als „hinreichend veranlasst“ und nicht als Ausforschung „ins Blaue hinein“ erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfe es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

Ein hinreichender Anlass für ein (Sammel-)Auskunftsersuchen fehle nach der Rechtsprechung des BFH, wenn sich solche Ermittlungen als bloße „Ausforschung“, als Rasterfahndung oder Ermittlung „ins Blaue hinein“ darstellten (vgl. statt aller Senatsbeschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495); ein hinreichender Ermittlungsanlass liege hingegen vor, so hat der Senat u.a. in der eben angeführten Entscheidung ausgeführt, wenn aufgrund entweder konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt, wobei dies die Prognoseentscheidung, also eine vorweggenommene Beweiswürdigung erfordert, dass Ermittlungsmaßnahmen zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können.

Anhaltspunkte dafür, dass bei prognostischer Beurteilung gerade bei der Behandlung der Einkünfte in Form des Bezuges von Bonusaktien durch die Kunden der Klägerin eine in diesem Sinne erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Einkünfte vorsätzlich verschwiegen worden sind, vermochte der Senat auf der Grundlage der vom Finanzgericht  getroffenen bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu erkennen. Dass ein einziger von dem Finanzamt  entdeckter Fall einer Steuerhinterziehung eines Kunden der Klägerin im Zusammenhang mit den Bonusaktien keinen hinreichenden Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen der hier streitigen Art bietet, bedürfe keiner eingehenderen Erörterung.

Sind die durch den Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG erzielten Einkünfte in der von der Bank ihren Kunden übersandten Erträgnisaufstellung nicht erfasst worden, die Kunden aber durch ein Anschreiben klar und unmissverständlich dahin informiert worden, dass diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig sind, stelle dies keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu herausfordere, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.

Gieseler empfahl, diese Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Unternehmenssteuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Anwälte und Steuerberater in dem DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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Dr. Norbert Gieseler
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