(Kiel) Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel sei der Tenor eines am 17.06.2009 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom  23. April 2009, Az.: IV R 62/06.

Hierbei habe der BFH die Auffassung vertreten, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründet. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liege bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken sei. Von einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten sei auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden müsse. Hierfür bedürfe es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Entsprechendes gelte für die voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Verbindlichkeiten.

Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ließen sich auf Verbindlichkeiten nicht übertragen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die – wie im Streitfall – eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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