(Kiel) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland leisten darf, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07. September 2011 zu seinem Urteil vom 21. Juli 2011 – II R 6/10.

Die Klägerin, eine englische Steuerberatungsgesellschaft, betreut von ihrem Büro in den Niederlanden aus Steuerpflichtige, die im Inland ansässig sind. Das deutsche Finanzamt wies sie als Bevollmächtigte einer GmbH zurück.

Der BFH verneinte eine Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen, so Passau.

Die Klägerin verfüge nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Deshalb dürfe sie weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik noch von den Niederlanden aus grenzüberschreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige leisten. Dem stehe die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, sei erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

 
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