(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.03.2014 zu seinem Urteil vom 14. November 2013 – III R 18/13.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Der BFH lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab, so Passau.

Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 2454/12). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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