(Kiel) Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Inländer keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung haben, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 09.12.2009 bekanntgegebene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28.10.2009, Az.: 9 K 146/09.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war.

In der Folge hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1.10.2009 (IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verjährung.

Im Streitfall, so Passau, begehrten die in Deutschland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002.

Der 9. Senat des FG Niedersachsen hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze des EuGH, BVerfG und BFH zum Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall übertragen.

Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.

Das FG hat die Revision zugelassen.

Passau empfahl, das Urteil und einen etwaigen weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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