(Kiel)  Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 23. Februar 2016 (1 K 2078/15) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen.

Dies bedeutet, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 6.04.2016 zu diesem Urteil.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für ca. 7.000 €) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 €, Krankheitskosten ca. 660 €) machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 €) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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