Home Pressemitteilungen Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden
06.09.2010
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Pressemitteilungen
Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige

(Kiel) Mit soeben veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert.

Bundesfinanzhof zu Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst.

Finanzgericht Münster: Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

(Kiel) Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.

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Urteile
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Einkommensteuer - Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Professorin, die im Rahmen eines sog. Verbundstudienganges tätig ist und daneben Einkünfte aus selbständig
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Das Deutsch-Türkische Abkommen über Soziale Sicherheit findet auf deutsche Arbeitnehmer - gleich welcher Herkunft - Anwendung
Schuldzinsen aus einem Darlehen können nur insoweit als Sonderwerbungskosten abgezogen, wie das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung verwendet wurde.
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Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden PDF Drucken E-Mail

(Kiel) In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einem am 21. Juli 2010 veröffentlichten Urteil den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 21. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 - VIII R 20/08.

Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, so Passau unter Hinweis auf das Urteil, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.

Im Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Veräußerungserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Das FG muss noch die Höhe der Zinsaufwendungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für die Anteilsveräußerung einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.

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