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06.09.2010
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Pressemitteilungen
Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige

(Kiel) Mit soeben veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert.

Bundesfinanzhof zu Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst.

Finanzgericht Münster: Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

(Kiel) Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.

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Urteile
Einkommensteuer - Zur Frage der Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger gem. § 3 Nr. 12 EStG
Einkommensteuer - Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Professorin, die im Rahmen eines sog. Verbundstudienganges tätig ist und daneben Einkünfte aus selbständig
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Das Deutsch-Türkische Abkommen über Soziale Sicherheit findet auf deutsche Arbeitnehmer - gleich welcher Herkunft - Anwendung
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Entnahme von Kapitalbeteiligungen führt nur bei Versteuerung der stillen Reserven zu erhöhten Anschaffungskosten PDF Drucken E-Mail

(Kiel) Veräußert ein i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Entnahmewert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.

Darauf verweist der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 14.07.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. April 2010 -  IX R 22/09.

In dem Fall war der Kläger zunächst unmittelbar und mittelbar qualifiziert an der Komplementär-GmbH einer KG beteiligt und entnahm die Beteiligung dann in sein Privatvermögen. Der Entnahmegewinn blieb unversteuert. Später veräußerte der Kläger seine unmittelbare Beteiligung an der GmbH. Sein Begehren, den Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Entnahmewert zu versteuern, hatte letztlich keinen Erfolg.

Der Veräußerungsgewinn bildet sich aus dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden angeschafft, indem sie entgeltlich erworben werden. Überführt der Steuerpflichtige Anteile in sein Privatvermögen, erwirbt er sie mangels Rechtträgerwechsels nicht und schafft sie auch nicht an. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Entnahme einer Anschaffung aber gleichzusetzen, wenn stille Reserven dadurch tatsächlich erfasst wurden. Denn sonst würden Wertsteigerungen bei einer anschließenden Veräußerung entgegen der gesetzlichen Intention nochmals und damit doppelt erfasst. Einer einschränkenden Auslegung des § 17 Abs. 2 EStG bedarf es deshalb nicht, wenn wie im entschiedenen Fall kein Entnahmegewinn erfasst wurde und auch nicht erfasst werden kann.

Gieseler empfahl. das Urteil zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wozu er u. a.  auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. - www.duv-verband.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
DUV-Präsident
c/o Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.:  0911 - 244 370
Fax:  0911 - 244 3799
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