Home Pressemitteilungen Finanzgericht Münster: Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar
06.09.2010
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Pressemitteilungen
Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige

(Kiel) Mit soeben veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert.

Bundesfinanzhof zu Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst.

Finanzgericht Münster: Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

(Kiel) Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.

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Finanzgericht Münster: Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar PDF Drucken E-Mail

(Kiel) Das Finanzgericht Münster hat in einem soeben veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen, sondern lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar sind.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 01. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 28. Mai 2010 - 4 K 420/09 E.

Der Kläger war selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister und als solcher - neben seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung - Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, einer Zusatzversorgungskasse. Für die Beitragszahlungen an die Versorgungsanstalt beanspruchte der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2007 den Sonderausgabenabzug für steuerlich privilegierte Basisvorsorgeaufwendungen.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dagegen dem beklagten Finanzamt, das die Zahlungen - steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger - lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG), so Passau.

Die Versorgungsanstalt sei keine insoweit gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung, da sie - anders als die Versorgungskassen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) - kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung anbiete, sondern die daraus bestehenden Ansprüche lediglich aufstocke bzw. ergänze. Auch seien die Zahlungen im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche und zudem umlagefinanzierte Ausgestaltung des Zusatzversorgungssystems nicht als private Basisvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abzugsfähig. Die Zuordnung der Beitragsleistungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes in den Streitjahren nur noch mit einem maximalen Höchstbetrag von 2.400 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig waren, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.

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