1. Auch in Finanzstreitsachen kann eine außergerichtliche Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 RVG entstehen, wenn die Besprechung mit dem im Steuerprozess entscheidungsbefugten Amtsträger geführt wird und erkennbar auf die Erledigung des Klagverfahrens gerichtet ist.

2. Liegen zwei vers…

(duv) …chiedene Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG vor, kann die in einer Angelegenheit (hier: behördliches Antragsverfahren auf Billigkeitserlass) außergerichtlich mit dem Finanzamt geführte Besprechung eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 RVG in der anderen Angelegenheit (hier: gerichtliches Klagverfahren der Hauptsache) nur auslösen, wenn der Rechtsanwalt nicht ausschließlich nur in dieser, sondern zumindest auch in der anderen Angelegenheit gegenüber dem zuständigen Amtsträger nach außen hin erkennbar aufgetreten ist.

3. Nicht ausreichend ist, dass eine positive Bescheidung des Erlassantrags zu einer (automatischen) Erledigung der Anfechtungsklage geführt hätte (Abgrenzung zu OLG Stuttgart vom 09.08.2007, AGS 2007, 564 = RVG-Report 2007, 387 = MDR 2008, 353).

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