(Kiel) Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist (umsatz-) steuerpflichtig.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 31.03.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Februar 2010, Az.: XI R 49/07.

Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kfz. Beim Verkauf von Kfz bot er den Käufern gegen Entgelt den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile des Kfz für die vereinbarte Laufzeit umfasste. Die Garantie war bei einer Versicherungs-AG (rück-)versichert. Im Schadens- und Garantiefall hatte der Käufer sodann die Wahl, das Kfz beim Händler (und Garantiegeber) kostenlos reparieren zu lassen oder die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung ausführen zu lassen.

In den Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger die von den Käufern gezahlten Garantieprämien und die von X geleisteten Provisionszahlungen nicht als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Dagegen sah das Finanzamt im Anschluss an eine Außenprüfung in der Garantiezusage eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung und unterwarf diese Einnahmen der Umsatzsteuer.

Zu Recht, wie der BFH nun betonte, so Passau, und damit auch seine bisherige Rechtsprechung  in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 Az.: V R 16/02, aufgab.

Die Umsätze aus den Garantiezusagen des Klägers seien entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der darauf gestützten Auffassung des FG steuerpflichtig.

Die Rechtsauffassung des V. Senats des BFH, es liege eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG vor, sei durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 19. April 2007 Rs. C-455/05 –Velvet & Steel Immobilien– überholt.

Es sei auch keine sonstige Steuerbefreiungsvorschrift anwendbar, insbesondere auch nicht aus § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG (anderen Personen Versicherungsschutz verschaffen). Die Garantiezusage des Händlers sei stattdessen eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, die nicht durch die Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das umfassende Garantieversprechen des Händlers geprägt ist. Dafür sehe das UStG keine Steuerbefreiung vor.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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