(Kiel) Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 17.03.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 2009, Az.: VIII R 22/07.

In dem Verfahren hatte der Kläger beantragt, ein sog. Strategieentgelt als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dieses Strategieentgelt hatte der Kläger an eine GmbH gezahlt, mit der er einen Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hatte. Gegenstand des Vertrages war die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung von Vermögensanlagen des Klägers durch die GmbH auf der Grundlage einer von mehreren Gewinnstrategien, zwischen denen der Kläger wählen konnte. Der Kläger entschied sich für eine Kombination aus der Gewinnstrategie I (Investitionen zu 100 % in offene Immobilienfonds) und Gewinnstrategie III (Investitionen zu maximal 30 % in Aktienmärkte).

Auf dieser Grundlage zahlte der Kläger als anzulegenden Betrag 160.000 € zu Gunsten der GmbH an eine Bank, die davon nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages 3,5 % des Betrages (5.600 €) als Strategieentgelt an die GmbH abzog. Das Finanzamt lehnte es ab, das Strategieentgelt als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht dagegen hatte der Kläger zunächst Erfolg. Dieses Urteil wurde jedoch nun aufgrund der Revision des Finanzamts vom Bundesfinanzhof aufgehoben, betont Passau.

Zu Unrecht habe das Finanzgericht  das Strategieentgelt des Klägers den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. der §§ 9, 20 EStG zugeordnet. Dieser betreffe vielmehr den einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren Aufwand i.S. des auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG geltenden § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für die Anschaffung von Kapitalanlagen und sei deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

Das Strategieentgelt sei nicht anders als sonstige Entgelte für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen im Zusammenhang mit dem – bereits grundsätzlich beschlossenen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491) – Erwerb von Wirtschaftsgütern dem im Streitfall einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwand für die Anschaffung zuzurechnen.

Passau empfahl, das Urteil und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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