(Kiel) Steuerpflichtige, die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 15.03.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22.12.2009 – Az. 1 K 3559/06.

Bei der Berechnung der Amnestiesteuer habe der Gesetzgeber einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt. Mit diesem Abschlag seien nach Auffassung des 1. Senats alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten. Dies betreffe nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen seien, sondern auch das Beraterhonorar für die Erstellung der Amnestieerklärung.

Der Senat tritt mit seinem Urteil einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (12 K 5016/06 E) sowie zahlreichen Stimmen in der Fachliteratur entgegen und stützt im Ergebnis die bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung.

Er hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Durch das Steueramnestiegesetz wurde Steuerunehrlichen zwischen dem 1.1.2004 und 31.3.2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer „strafbefreienden Erklärung“ sowohl eine Straf- und Bußgeldbefreiung als auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erreichen. Betroffen waren Einnahmen, die in den Jahren 1993 bis 2002 vor dem Finanzamt verheimlicht wurden. Bundesweit wurden rund 56.000 strafbefreiende Erklärungen abgegeben.

Passau empfahl, das Urteil und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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