(Kiel) Seit dem 01.01.2009 gelten bei der Vererbung und Verschenkung von betrieblichen Vermögen zahlreiche Änderungen. Diese betreffen einerseits die Bewertung des Vermögens selbst sowie eine Neudefinition von sogen. begünstigungsfähigem und nicht begünstigungsfähigem Unternehmervermögen.

Welche Vermögensgegenstände nun begünstigt werden können, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist in § 13 b ErbStG näher definiert. Hierzu zählen wie bisher das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen, Mitunternehmer-Anteile, Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % sowie Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Zukünftig, so Gieseler, seien auch die Betriebe in EU-Mitgliedsstaaten und in Staaten des EWR einbezogen. Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gelte die Besonderheit, dass diese zusammengerechnet werden können, soweit sie unter 25 % liegen, wenn diese einem Stimmbindungsvertrag oder spezifischen Verfügungsbeschränkungen unterliegen.

Neu eingeführt habe der Gesetzgeber den sogen. Begriff des „Verwaltungsvermögens“, da nur echtes unternehmerisches Vermögen begünstigungsfähig sein soll, betont Gieseler. Die Berechnung dieses Anteils am Unternehmervermögen erfolge dergestalt, dass die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens ins Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebes gesetzt wird. Hierbei sind mit dem Verwaltungsvermögen zusammenhängende Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Kein begünstigtes Vermögen stelle Verwaltungsvermögen immer dar, wenn es dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.

Als Verwaltungsvermögen gelte: 

  • – Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, wobei gewisse Ausnahmen zulässig seien
  • – Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebes eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind
  • – Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt
  • – Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, sowie Kunst, Edelmetalle usw., die nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebes zuzurechnen sind

Soweit der Gesetzgeber seit dem 01.01.2009 auch die Möglichkeit der sogen. Steuerverschonung für Betriebsvermögen eingeführt habe, so erläutert sein Kieler Vorstandskollege, DUV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied Steuerberater Jörg Passau, hänge dies nun im Wesentlichen von der Quote des vorstehend näher beschriebenen Verwaltungsvermögens ab. 

– Betrage die Quote des Verwaltungsvermögens mehr als 50 %, greift die Begünstigung nicht. Das Unternehmervermögen ist (voll) zu versteuern.

– Beträgt das Verwaltungsvermögen weniger als 50 %, aber mehr als 10 %, so Passau, so sind 15 % des Unternehmervermögens unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages von 150.000 € sofort zu versteuern, d. h. 85 % des Unternehmervermögens können vollständig steuerfrei übertragen werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Weiterführung des Betriebes für sieben Jahre
  • Einhaltung der Mindestlohnsumme innerhalb der Lohnsummenfrist von sieben Jahren (= 650 % der Ausgangslohnsumme)

– Beträgt das Verwaltungsvermögen weniger als 10 %, kann auf Antrag Steuerbefreiung erteilt werden, wobei das Antragsrecht unwiderruflich ausgestaltet ist und mit Abgabe der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Diese vollständige Steuerbefreiung greife unter folgenden Voraussetzungen: 

  • Weiterführung des Unternehmens für zehn Jahre
  • Einhaltung der Mindestlohnsumme innerhalb der Lohnsummenfrist von zehn Jahren (= 1.000 % der Ausganslohnsumme)
  • Hierauf kommt es nur an, wenn die Ausgangslohnsumme mehr als „Null“ € beträgt und der Betreib mehr als zehn Mitarbeiter hat.

Wird das Unternehmen weniger als sieben oder zehn Jahre weitergeführt, fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zeitanteilig weg. Das Gleiche gelte bei schädlichen Verfügungen, wie z. B. Veräußerung oder Aufgabe des Geschäftsbetriebes bzw. bei Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie bei Überentnahmen.

im Hinblick auf die teilweise sehr komplizierten Bestimmungen und Bewertungsmethoden empfahlen beide Steuerexperten dringend, keine Maßnahme ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung vorzunehmen und verwiesen dabei auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de -, in welchem bundesweit auf Unternehmenssteuerrecht spezialisierte Anwälte und Steuerberater organisiert seien.

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
DUV-Präsident
c/o Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
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Tel.:  0911 – 244 370
Fax:  0911 – 244 3799
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Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Kollegen
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