(Kiel) Zahlungen, die eine Stiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen leistet, gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 28.01.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009, Az.: 8 K 9250/07.

Im Streitfall hatte eine 1895 von einem Gutsbesitzer errichtete Familienstiftung, die nach ihrer Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten hatte, entsprechende Zahlungen an Familienmitglieder geleistet. Das Finanzamt verlangte dafür die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung und nahm die Stiftung, nachdem diese sich  geweigert hatte, eine solche einzureichen, für die abzuführende Kapitalertragsteuer – als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Zahlungsempfänger – in  Haftung.

Dazu war das Finanzamt jedoch nicht berechtigt, befand nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in der, soweit ersichtlich, ersten Gerichtsentscheidung zu dieser im juristischen Schrifttum umstrittenen Frage, betont Passau.

Kapitalertragsteuer sei nur dann einzubehalten, wenn die zugrundeliegenden Zahlungen bei den Zahlungsempfängern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Das sei bei den Zahlungen der Stiftung indes nicht der Fall. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach Ansicht des Gerichts nicht jegliche Leistungen einer Körperschaft, sondern nur solche, die ihrer Natur nach Gewinnbeteiligungen aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also Gewinnausschüttungen, vergleichbar seien. Die Destinatäre einer Stiftung sind an dieser aber nicht vermögensmäßig beteiligt, denn eine Stiftung ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, an der eine Beteiligung nicht bestehen kann.

Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt (Aktenzeichen des BFH I R 98/09).

Passau empfahl, das Urteil und den Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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