(Kiel) Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 27.01.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2009 VII R 6/09.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die X.-GmbH ein Girokonto, das sie am 1. Oktober 2004 mit einer Frist von sechs Wochen kündigte. Auf diesem Konto wurde am 16. November 2004 der Betrag gutgeschrieben, den das Finanzamt aufgrund eines Steueränderungsbescheids zu Gunsten der X.-GmbH -unter Außerachtlassung einer diesbezüglichen Abtretungserklärung – überwiesen hatte. Am 18. November löste die Bank das Konto auf und hinterlegte das Guthaben auf einem internen Verrechnungskonto. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X.-GmbH kehrte sie das Guthaben an den Insolvenzverwalter aus. Das Finanzamt erließ gegen die Bank hieraufhin einen Rückforderungsbescheid in Höhe des Überweisungsbetrags. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof, so Passau, war nun jedoch anderer Auffassung und gab der Bank Recht.

Ein Kreditinstitut sei auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat. Da sie nicht selbst die Empfängerin der Leistung des Finanzamtes sei, könne dieses von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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