(Kiel) In mehreren am 15.01.2010  veröffentlichten Urteilen hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bereits im Jahr 2006 vertretene Rechtsauffassung fest, dass im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar sind.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf die am 15.01.2010 veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.11.2009, Az.:  X R 28/07; X R 34/07 und X R 6/08.

Die beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Desweiteren sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können. Mit diesen Urteilen, so Passau, hat der Bundesfinanzhof in allen Fällen seine bereits im  Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006,  Az.: X B 166/05, vorgetragene Rechtsauffassung bestätigt.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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