(Kiel) Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 18.11.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 2009, Az.: IX R 3/09.

In dem Fall war die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt und schloss mit dem Arbeitgeber einen Vertrag zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit unbefristet auf 19,25 Wochenstunden ab. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom gleichen Tag vereinbarten sie, dass die Klägerin für die Reduzierung der Wochenarbeitszeit eine Teilabfindung von 17.459,24 € erhalten sollte. Die AG zahlte die Abfindung im Streitjahr in einer Summe.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung für mehrere Jahre. Dies lehnte das Finanzamt ab und erfasste die Teilabfindung in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch das Finanzgericht gab der Klage nicht statt.

Das, so betont Passau, sah der Bundesfinanzhof jedoch jetzt anders.

Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG werde als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. So verhalt es sich, wenn – wie hier – der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer abfindet, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert. Diese Teilabfindung diene als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen und beruhe mit dem Änderungsvertrag auf einer neuen Rechtsgrundlage. Denn damit erfülle der Arbeitgeber keine Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses, sondern entgilt die in der Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegende Leistung des Arbeitnehmers. Es ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der AG und der Klägerin auf reduzierter Grundlage fortbesteht.

Allerdings sei die Sache nicht spruchreif. Das Finanzgericht habe in einer neuen Verhandlung und Entscheidung zu prüfen, ob die Klägerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt habe.

Passau empfahl, den Ausgang des Verfahrens zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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