(Kiel) Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. „schwarzen“ Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied von EU oder EWR sind, gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 04.11.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 2009, Az.: I R 88, 89/07.

Bereits mit Urteil vom 18.11.2008, Az.: VIII R 24/07, hatte der BFH entschieden, dass er die Pauschalbesteuerung für Fonds aus EU-Mitgliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig hält. Mit dem nun verkündeten Urteil, so betont Passau, hat der BFH diese Beurteilung auch auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, hier z. B. aus China und Südkorea, übertragen. Auch insoweit liege eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt sei. Deshalb dürfe auch hier dürfe keine Pauschalbesteuerung erfolgen.

Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds galt nur bis zum Jahr 2003, betont Passau weiter. Seit dem Jahre 2004 habe der Gesetzgeber die Besteuerung von Erträgen aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz neu geregelt.

Passau empfahl dennoch, das Urteil für Altfälle zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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