(Kiel) Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sind Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im Gemeinde- oder Stadtrat  steuerpflichtig und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22.09.2009, Az.: 3 K 130/09.

In dem Fall war der Kläger war Mitglied der Stadtvertretung einer Stadt und zugleich des Hauptausschusses der Stadtvertretung. Er erhielt für seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadtvertretung eine als Aufwandsentschädigung geleistete monatliche Zahlung von pauschal 269,00 EUR (3.228,00 EUR jährlich) und für seine Tätigkeit als Mitglied des Hauptausschusses eine monatliche Aufwandsentschädigung von zusätzlich 243,00 EUR (2.916,00 EUR jährlich), von denen er in seiner Steuererklärung 2.669,00 EUR als steuerfrei behandelte und 552,00 EUR als steuerpflichtig erklärte.

Das Finanzamt war hier allerdings der Auffassung, dass es sich nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt, sondern um steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.

So sah das auch noch Finanzgericht Schleswig-Holstein, betont Passau.

Das Finanzamt habe hat die streitgegenständlichen Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit des Klägers als Mitglied im Hauptausschuss der Stadtvertretung der Stadt zu Recht in voller Höhe (monatlich 243,00 EUR) als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit besteuert. Diese Aufwandsentschädigungen seien nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig. Es handele sich dabei um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Mitglieder von Gemeinderäten erzielten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der das Gericht folge, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1996 IX B 187/95, BFH/NV 1996, 1897).

Es bleibe dem Steuerpflichtigen allerdings unbenommen, die ihm entstandenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaube, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2006 XI B 129/05, a.a.O.).

Passau empfahl, den Ausgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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