(Kiel) Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 21.10.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 2009, Az.: IX R 60/07.

In dem Verfahren erzielten die Kläger als Beteiligte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Streitjahr machten sie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 104.957 DM geltend. Die Verluste ergaben sich u.a. aus dem An- und Verkauf von Aktien der S-Bank sowie der XY-Inc., die mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen aus dem gleichen Jahr verrechnet wurden.

Die Kläger hatten im Februar und März 2000 sukzessive 50 Aktien der S-Bank zum Kurswert von insgesamt 115.784 DM erworben. Aufgrund eines im April 2000 durchgeführten Aktiensplits erhielten sie weitere 100 Stück in ihr Depot eingebucht. Diese insgesamt 150 Aktien verkauften sie im Dezember 2000 zum Kurswert (pro Aktie: 71,38 DM) von insgesamt 10.708 DM; am selben Tag kauften sie die gleiche Anzahl dieser Bank-Aktien zum Kurswert (pro Aktie: 72,75 DM) von 10.913 DM wieder an. Zudem hatten die Kläger im Februar 2000 100 Aktien der XY-Inc. zum Kurswert (pro Aktie: 239,58 DM) von insgesamt 23.958 DM gekauft und ebenso im Dezember 2000 für insgesamt 1.329 DM (Kurswert pro Aktie: 13,29 DM) verkauft; am selben Tag kauften sie die gleiche Anzahl von XY-Aktien zum Kurswert (pro Aktie: 14,86 DM) von insgesamt 1.486 DM wieder an.

Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf nicht an. Verkauf und anschließender Wiederkauf der gleichen Wertpapiere an demselben Tag und in gleicher Zahl zur Realisierung von Spekulationsverlusten innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sei ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung i.d.F. des Streitjahres (AO).

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage Erfolg vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG BW) Erfolg, betont Passau.

Nach Ansicht des FG BW könne die (Wieder-)Anschaffung der gleichen Aktien an demselben Tag und in gleicher Stückzahl nicht dazu führen, einer tatbestandsmäßigen Verlustrealisierung über § 42 AO die steuerliche Anerkennung zu versagen. Der mit dem Verkauf der Aktien abgeschlossene Steuertatbestand entfalte Zäsurwirkung. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei insofern kein Raum. Auf Motivation und Absichten der Kläger komme es nicht an. Zudem würden die vom Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen eingeräumten Dispositionsmöglichkeiten durch eine beschränkte Verlustberücksichtigung ausgeglichen.

Die gegen diese Entscheidung einlegte Revision des Finanzamtes, hat der Bundesfinanzhof nun zurückgewiesen, betont Passau.

Zu Recht habe das Finanzgericht im nachfolgenden Wiederkauf der zuvor mit Verlust veräußerten Aktien keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO gesehen. Das Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht des FG schließe allerdings der mit der Veräußerung bereits verwirklichte Steuertatbestand („Zäsurwirkung“) eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung nach § 42 AO unter Einschluss des nachfolgenden Wiederkaufs derselben oder gleichartiger Wertpapiere nicht generell aus.

Die Kläger hätten mit dem An- und Verkauf der Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt. Vorliegend habe das FG zutreffend im nachfolgenden Wiederkauf der am selben Tag zuvor mit Verlust veräußerten gleichartigen Wertpapiere angesichts des von den Klägern eingegangenen erkennbaren Kursrisikos keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO gesehen.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen auf jeden Fall ggfs. auch steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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