(Kiel) Ein interessantes Urteil für Land- und Forstwirte hat der Bundesfinanzhof am 26.08.2009 veröffentlich. (Az.: IV R 44/06.)

Danach, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  verlieren durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.

Ein zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörendes Grundstück scheide nicht bereits dadurch aus dem Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt werde und im Hinblick auf die geringe Größe und die umliegende Bebauung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1. Juli 1970 habe nicht dazu geführt, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.

Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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