(Kiel) In einem Grundsatzurteil vom 02.12.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei einer Steuerhinterziehung im „großen Ausmaß“ Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden können. Hierbei liegt nach Ansicht des BGH ein „großes Maß“ schon dann vor, wenn der eingetretene Steuerschaden mehr als 50.000 Euro beträgt.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV – Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, mit Hinblick auf das soeben veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs  (BGH AZ.: 1 StR 416/08). In dem ausgeurteilten Fall war ein Bauunternehmer, der sein Unternehmen als Subunternehmen betrieb, in der Vorinstanz vom Landgericht Landshut wegen Steuer- und Beitragshinterziehung durch Beschäftigung von Schwarzarbeitern mit einem Gesamtschaden von knapp 1 Mio. Euro zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der BGH nun verworfen. In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht, so Gieseler:

•    Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrages ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht, der damit auch maßgeblich die Höhe der Strafe bestimmt. Hierbei komme den gesetzlichen Vorgaben aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) eine „indizielle Bedeutung“ zu, wonach bei einer Steuerhinterziehung im „großen Ausmaß“ in der Regel nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht komme. Ein solch “großes Ausmaß“ liegt nach Auffassung des BGH schon dann vor, wenn der Steuerschaden über 50.000 Euro liegt. Dies bedeute, dass von einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag an die Verhängung einer Geldstrafe nur noch bei Vorliegen von „gewichtigen Milderungsgründen“ schuldangemessen sein kann, während bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nur noch bei Vorliegen „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ in Betracht komme.

•    Für die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung von Sozialversicherungsabgaben gelte bei Vorliegen von Schwarzarbeit aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben im Sozialgesetzbuch IV nicht mehr die Bruttolohnabrede, sondern die „Nettolohnabrede“ mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem „Bruttolohn“ hochzurechnen ist, sodass der Hinterziehungsbetrag durch diese neue Berechnung nun höher ausfalle als früher.

Vor diesem Hintergrund mahnte Gieseler alle Unternehmer, zur Vermeidung von Strafverfahren mit ungewissem Ausgang den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

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