(Nürnberg) Soeben hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Während diese im „privaten Bereich“ insbesondere eine steuerliche Entlastung der sogen. „Kernfamilie“ vorsieht, müssen sich die Erben von Betriebsvermögen allerdings nun auf unsichere Zeiten gefasst machen.

Der gefundene Kompromiss sehe bei der Vererbung von Betriebsvermögen vor, so der Nürnberger der Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV – Deutscher Unternehmenssteuer Verband mit Sitz in Kiel, dass es hierbei in Zukunft zwei Optionen geben werde, die sich allerdings nachträglich nicht mehr revidieren lassen. Danach gelte

•    Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des ererbten Betriebsvermögens verschont, wenn die „Lohnsumme“ nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen.

•    Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre lang fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die „Lohnsumme“ nach zehn Jahren nicht weniger als 1.000% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens höchstens 10% betragen.

Was von der Politik als eine „gerechtere und bessere Erbschaftsteuer“ gefeiert wird, so Gieseler, löse unter Fachleuten angesichts einer bevorstehenden Rezession allerdings großes Kopfschütteln aus.  Gerade in wirtschaftsschwachen Zeiten sei die Aufrechterhaltung der nahezu unveränderten Lohnsummen über sieben bzw. zehn Jahre kaum prognostizierbar, sodass es den Unternehmen schon an der notwendigen Planungssicherheit fehle. Schon jetzt sei angesichts der bevorstehenden Wirtschaftsflaute absehbar, dass die vorgesehenen Regelungen von der großen Mehrzahl aller Firmenerben nicht erfüllt werden könne, sodass massive Nachbesteuerungen drohen. Hinzu kommt, so betont auch sein Kieler Vorstandskollege, Steuerberater Jörg Passau, dass mit Inkrafttreten der Neuregelung auch die Bewertung des Vermögens drastisch geändert werden soll. So wurden z. B. bei Personengesellschaften in der Vergangenheit als Bemessungsgrundlage Steuerbilanzwerte zugrunde gelegt, die in der Regel deutlich niedriger waren als die tatsächlichen Verkehrswerte. Damit, so Passau, soll jedoch nun „Schluss“ sein und stattdessen sogen. „gemeine Werte“ zum Ansatz kommen, die nahe am tatsächlichen Verkehrs- oder Marktwert liegen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kompromiss vorsehe, dass nur 85% des Betriebsvermögens verschont bleiben, während die Erbschaftsteuer auf die restlichen 15% sofort fällig wird. Gerade bei ertragsstarken Unternehmen, so betonen beide Experten, könne die so entstehende Steuer auf nur 15% des Betriebsvermögens höher sein als die gesamte Steuerlast nach bisherigem Recht, wobei die Unsicherheit der Nachversteuerung für die restlichen 85% noch hinzukomme. Trete der nun gefundene Kompromiss tatsächlich so in Kraft, sagen die beiden Erbschaftsteuerexperten schon jetzt in Kürze den nächsten Gang vor das Bundesverfassungsgericht voraus.

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