(Kiel) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 19. Juni 2009 entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Gegenstand des Popularklageverfahrens waren gemeindliche Satzungsbestimmungen, wonach für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, eine Steuer von 40 € jährlich erhoben wird.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2009, Az.: Vf. 17-VII-08.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) gedeckt, so Gieseler.

Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer, die der Erzielung von Einnahmen für die Gemeinde dient. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuer nicht nur auf Zweitwohnungen in Gebäuden, sondern auch von Dauercampern erhoben wird. Der Steuersatz von 40 € im Jahr für Dauercamper setzt sich hinreichend deutlich von den (höheren) Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden ab.

Gieseler empfahl, diese Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Unternehmenssteuerrecht spezialisierten Anwälte und Steuerberater in dem DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de –  verwies.

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Dr. Norbert Gieseler
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