(Kiel) Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel sei der Tenor eines am 24.06.2009 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom  18. März 2009, Az.: III R 33/07.

Mit dieser Begründung lehnte der BFH den Antrag eines Vaters ab, der für den Zeitraum, in dem seine Tochter einen durch die „Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.“ organisierten Dienst in Norwegen leistete, Kindergeld verlangte. Hier betreute die Tochter  psychisch kranke Menschen bei einem örtlichen sozialen Träger. Neben freier Unterkunft und Verpflegung erhielt sie ein monatliches Taschengeld in Höhe von 120 €.

Nach Auffassung des BFH werden Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, für das Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn es sich um einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Freiwilligendienst handelt.

Dies sei aber hier nach Auffassung des BGH aber nicht der Fall gewesen, so Passau.

Die hier von der „Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.“ organisierten Dienste im Ausland erfüllten in dem Zeitraum nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG), eines freiwilligen ökologischen Jahres i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG), eines europäischen Freiwilligendienstes oder eines anderen Dienstes im Ausland i.S. von § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG).

Dienste i.S. des § 14b ZDG seien Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstoße nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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