(Kiel) In einem am 10.06.2009 veröffentlichten Beschluss  vom 05.05.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Behinderte bei dem Ansatz ihrer Wegekosten keine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen vornehmen können. (Az.: VI R 77/06).

In dem Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, war die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 v. H. beträgt, nichtselbständig tätig und machte Wegekosten für 195 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Ihren Angaben zufolge fuhr sie zunächst mit ihrem PKW von ihrer Wohnung aus 17 km bis zum Bahnhof nach A. Die verbleibenden 82 km nach B legte sie mit der Bahn zurück. Die Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel gab die Klägerin mit insgesamt 1 682 € an. Das Finanzamt  berücksichtigte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten in Höhe von 6 360 € (1 248 € Wegekosten PKW + 5 112 € Wegekosten Öffentlicher Personennahverkehr).

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Da sie zu 90 v.H. erwerbsgemindert sei, seien die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht lediglich in Höhe von 0,36/0,40 € je Entfernungskilometer und damit insgesamt in Höhe von 1 248 €, sondern nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit den tatsächlichen Kosten – hier pauschal – mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer und damit insgesamt in Höhe von 1 989 € zu berücksichtigen.

Damit, so Passau, fand sie jedoch nun auch vor dem BFH in letzter Instanz kein Gehör.

Behinderte hätten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten sei mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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