(Kiel) Ex­por­t o­rien­tier­te Un­ter­neh­men müs­sen bei der Aqui­se im Aus­land be­kannt­lich häu­fig „Schmier­gel­der“ zah­len, um an lu­kra­ti­ve Auf­trä­ge zu kom­men.

Sol­che Auf­wen­dun­gen dür­fen aber steu­er­lich nicht mehr ab­ge­zo­gen wer­den. Da­rü­ber hi­naus müs­sen die Un­ter­neh­men da­mit rech­nen,so der Leingartener Fachanwalt für Steuerrecht und SteuerstrafverteidigerHans Georg Hofmann,Mitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, dass das Fi­nanz­amt, häu­fig die Be­triebs­prü­fung, sol­che Fests­tel­lun­gen der Staats­an­walt­schaft für Zwe­cke der Strafverfolgung mit­tei­len.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG re­gelt ein Ab­zugs­ver­bot für Auf­wen­dun­gen, die der Kor­rup­tion die­nen, weil sie et­wa den Tat­bes­tand der Bestechung im geschäftlichen Ver­kehr (§ 299 StGB) oder der Bes­te­chung von oder Vor­teils­ge­wäh­rung an Amts­trä­ger nach §§ 331, § 333 – 335 StGB er­fül­len. Macht ein Un­ter­neh­mer Auf­wen­dun­gen für Bes­te­chungs­hand­lun­gen steuer­lich als Be­trieb­saus­ga­ben gel­tend, be­geht er bei vor­sätz­li­cher Hand­lungs­wei­se ne­ben dem Kor­rup­tions­delikt auch ei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung, betont Hofmann.

Das Fi­nan­zamt ist ver­pflich­tet, so­wohl die Straf- und Buß­geld­sa­chen­stel­le we­gen des Steu­er­de­lik­tes als auch -ge­mäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG- die Staats­an­walt­schaft we­gen Korrup­tions­ver­dach­tes zu be­nach­rich­ti­gen. Letz­te­res gilt so­gar für den Fall, dass Korruptionszah­lun­gen als steu­er­lich nicht ab­zieh­ba­re Auf­wen­dun­gen be­han­delt wur­den!

  • Kei­ne steu­er­li­che Be­güns­ti­gung von Kor­rup­ti­on

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG ver­bie­tet die Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dun­gen für Zuwendun­gen, die an An­ge­stell­te ei­nes Ge­schäft­spart­ners ge­rich­tet sind und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Leistungen des Geschäftspartners ste­hen. Denn dann ist der Tat­bes­tand ei­ner Be­ste­chung im ge­schäft­li­chen Verkehr (§ 299 StGB) er­füllt.

Dem­ge­ge­nü­ber er­füllt be­reits ei­ne Zu­wen­dun­g (Vor­teils­ge­wäh­rung) an ei­nen Amts­trä­ger den Straf­tat­be­stand des § 333 Abs. 1 StGB, ohne dass ei­ne konkrete Beziehung zu ei­ner Amtshand­lung ge­ge­ben sein muss. Die An­nah­me durch den Beamten er­füllt den Tat­be­stand des § 331 Abs. 1 StGB.

Zu­wen­dun­gen in die­sem Sin­ne kön­nen Geld- und Sachge­schen­ke, Bewirtungen und an­de­re Vor­tei­le sein. Auf­wen­dun­gen wer­den vom Unternehmer gerne als „Kli­ma­pfle­ge“ be­zeich­net. Gleich­wohl können sol­che Zu­wen­dun­gen auch als „Anfüttern“ für mög­li­che nach­fol­gen­de Kor­rup­tions­hand­lun­gen die­nen und da­mit straf­bar sein.

  • Mit­tei­lungs­pflich­ten

a) Macht ein Un­ter­neh­mer Auf­wen­dun­gen für ei­ne Kor­rup­tionsstraf­tat steu­er­lich gel­tend, begeht er mutmaßlich ei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung. Ein Betriebsprü­fer ist dann ver­pflich­tet, seine Fest­stel­lun­gen in­tern der Straf- und Buß­geld­sa­chens­tel­le wei­ter­zu­lei­ten. Um den Steuerpflich­ti­gen im Hin­blick auf das dro­hen­de Strafverfahren einer Fort­set­zung der Prü­fung un­ter Fortgeltung seiner Mit­wir­kungspflichten zu bewahren, besteht die Un­ter­rich­tungspflicht be­reits dann, „wenn lediglich die Mög­lich­keit be­steht, dass ein Strafverfahren durch­ge­führt wer­den muss“. Bloße Ver­mu­tun­gen zie­hen hin­ge­gen kei­ne Mitteilungspflicht nach sich.

b)Wenn zureichende tat­säch­li­che Anhalts­punk­te (An­fangs­ver­dacht) für das Vor­lie­gen ei­ner rechts­wid­ri­gen Zu­wen­dung von Vor­tei­len, al­so für ei­ne Kor­rup­tionsstraftat oder -ord­nungs­widrig­keit be­ste­hen, muss die Fi­nanz­be­hör­de dies da­rü­ber hi­naus der Staats­an­walt­schaft oder der Ver­wal­tungs­be­hör­de mit­tei­len.

  • Vo­raus­set­zun­gen der Mit­tei­lun­gspflichten

Die Mit­tei­lungs­pflicht setzt zu­rei­chen­de tat­säch­li­che An­halts­punk­te für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung ei­ner rechts­wid­ri­gen Vorteilszuwendung i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG vo­raus, al­so einen An­fangs­ver­dacht.

Je mehr In­di­zi­en (tat­säch­li­che An­halts­punk­te) be­ste­hen, so Hofmann, des­to eher wird das Fi­nanz­amt zur Mit­tei­lung ver­pflich­tet sein. Lie­gen dem­ge­ge­nü­ber nur Ver­mu­tun­gen vor, muss der Be­trieb­sprü­fer keine Er­mitt­lun­gen zur Klä­rung der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Lage durch­füh­ren. Ei­ne Mit­tei­lungs­pflicht be­steht dann nicht.

In ei­ner Ge­samt­wür­di­gung des Sach­ver­halts ist zu prü­fen, ob die fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen den kon­kre­ten Kor­rup­tionsstraf­tat­bes­tand er­fül­len kön­nen. Ist dies nicht der Fall, weil et­wa kei­ne kon­kre­te Ge­gen­leis­tung des be­dach­ten Mit­ar­bei­ters ei­nes Ge­schäft­spart­ners im Raume steht, be­steht kei­ne Mit­tei­lungs­pflicht.

Auch kei­ne Mit­tei­lungs­pflicht be­steht, wenn es sich um bloße Ver­mu­tun­gen han­delt, ins­be­son­de­re dann, wenn le­dig­lich all­ge­mei­ne Er­fahrun­gen die Wahr­schein­lich­keit von Vor­teils­zu­wen­dun­gen na­he­le­gen (z.B. bei kor­rup­tionsan­fälligen Bran­chen, Zah­lungs­flüs­sen über ein­schlä­gi­ge Staaten, be­son­ders über­prü­fungsbe­dürf­ti­ge Konten wie Pro­vi­sions­kon­ten (o.ä.), der kon­kre­te Sachverhalt aber an­sons­ten keine An­halts­punk­te für ei­ne straf- oder buß­gel­d-recht­lich re­le­van­te Vor­teils­zu­wen­dung enthält.

  • Ver­bo­te­ne Zu­wen­dun­gen, die nicht steuerlich geltend gemacht worden sind

Die Mitteilungspflicht ge­mäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG besteht un­ab­hän­gig da­von, ob die Auf­wen­dun­gen steuerlich geltend gemacht worden sind oder nicht. Bei der Re­ge­lung han­delt es sich um eine eigenständige Mit­tei­lungs­pflicht mit straf­recht­li­chem Cha­rak­ter, un­ab­hän­gig von der steuerlichen Be­hand­lung (FG Baden-Württemberg v. 13.2.2008 – EFG 2008, 760).

Da­nach be­steht trotz der Tat­sa­che, dass die mut­maß­li­che Bes­te­chungs­zah­lung steu­er­lich nicht gel­tend ge­macht wur­de, ei­ne Mit­tei­lungspflicht an die Staats­an­walt­schaft!

  • Fa­zit

Be­denkt man, dass ge­ra­de im Kor­rup­tions­be­reich be­reits ge­rings­te Vor­teils­nah­men im Bereich von un­ter 1.000 € schon zu for­ma­len An­kla­gen füh­ren kön­nen, ist hier be­son­de­re Vor­sicht ge­fragt. An­ge­sichts der durch die Ge­setz­ge­bung im Zu­sam­men­hang mit der Finanzver­wal­tung ge­schaf­fe­nen Trans­pa­renz ist die Fort­set­zung ge­wis­ser Prak­ti­ken zu­künf­tig kaum mehr tragbar. Ein Um­den­ken er­scheint hier un­um­gäng­lich.

Im Fal­le ei­nes Auf­griffs, et­wa durch die Be­trieb­sprü­fung, soll­ten die Vo­raus­set­zun­gen der Mit­tei­lungspflicht sorg­fäl­tig über­prüft wer­den, um die Ab­ga­be an die Staatsanwaltschaft zu ver­hin­dern. Hier­zu soll­te ein Fach­an­walt hin­zu­ge­zo­gen wer­den.

Hofmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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