(Kiel) In einem am 10.06.2009 veröffentlichten Beschluss  vom 23.04.2009 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nochmals mit der Frage befasst, ob bei einer privaten Nutzung eines Firmenwagens durch einen GmbH-Gesellschaftsgeschäftsführer nun eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. (BFH AZ.: VI B 118/08.)

Hierbei, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel kam der BFH unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu dem Ergebnis, dass in dem Fall, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der  ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung nutzt, keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier –  der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutze, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen könne.

Dies sei keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liege in diesen Fällen ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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