(Kiel) Das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfallen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 03.06.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009, Az.: IV R 78/06.

In dem Fall hielten Eheleute Anteile an einer GmbH und vermieteten an diese ein einzelnes Grundstück mit einem Geschäftslokal. Der BFH vertrat die Auffassung, dass hier auch dann gewerbliche Einkünfte erzielt werden, wenn der Filialbetrieb der GmbH, hier ein  Einzelhandelsunternehmen ansonsten auf 9 Fremdgrundstücken ausgeübt wird. Die Eheleute hatten hingegen die Auffassung vertreten, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume nur rd. 10% der gesamten Nutzfläche der GmbH entfalle und ein solcher geringer Flächenanteil nicht dazu führen dürfe, die eigentlich privaten Vermietungseinkünfte als gewerbesteuerpflichtige Erträge zu behandeln.

Dieser Auffassung vermochte der BFH jedoch nicht zu folgen, so Passau.

Er empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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