(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.04.2009 entschieden, dass das Veranstalten von Trabrennen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen kann, auch wenn der Verein im Übrigen wegen Förderung der Tierzucht gemeinnützig und deshalb steuerbefreit ist.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 27.05.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.04.2009, Az.: I R 15/07.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstaltung von Trabrennen, ist. Der X-Verband, dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der X-Verband sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt. Er vertrat die Auffassung, die Trabrennen seien als Leistungsprüfungen für die Zucht unerlässlich und behandelte die Einnahmen aus den Trabrennen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb, da es sich bei den veranstalteten Trabrennen aus seiner Sicht „um rein züchterische Veranstaltungen“ handelt.

Dieser Ansicht, so Passau, konnte sich der BFH jedoch nicht anschließen.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten seien Trabrennen nicht nur züchterische Veranstaltungen. Auch aus Sicht des hierfür zahlenden Publikums seien sie ein sportliches Ereignis und beliebter Freizeitspaß, dessen Unterhaltungswert durch die Möglichkeit, auf den Ausgang der Rennen zu wetten, zudem erheblich gesteigert werde.

Damit unterscheiden sich derartige Rennsportveranstaltungen nach Auffassung des BFH  letztlich in nichts von anderweitigen vergleichbaren Veranstaltungen, wie beispielsweise im Automobil- und Radsport, im Schwimmsport oder in der Leichtathletik. Auch dort gehe es neben dem Vergnügen und dem Wettkampf immer auch um die Erprobung und den „Test“ von Mensch und Material, gewissermaßen also um Leistungsprüfungen. Dennoch stünden Vergnügen und Wettkampf im Vordergrund.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Rennbetrieb“ diene damit in seiner Gesamtrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, denn er werde nicht allein durch den züchterischen Zweck, sondern in mindestens gleicher Weise auch durch den sportlichen Charakter der Rennen geprägt. Die Auslese besonders leistungsfähiger Traber erfordere zwar das Abhalten von Rennen; nicht erforderlich sei  jedoch (dazu) das Abhalten von Leistungsprüfungen vor einem hierfür zahlenden Publikum und die Auslobung erheblicher Preisgelder, welche u.a. auch durch Startgelder finanziert werden müssen.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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