(Kiel) Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45% („Reichensteuer“) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschieden und die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 28.02.2013 (Az. 1 K 2309/09 E).

In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 € bei Ledigen und über 500.000 € bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45%. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42%. 

Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45% unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42% zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Der Vorsitzende des 1. Senats, Berthold Meyer, führt dazu klarstellend aus: „Keinesfalls hält das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen – hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften – in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,“ so führt Meyer weiter aus, „dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45%.“

Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Stimmen im steuerlichen Schrifttum. Auch dort wird die Anwendung der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 u. a. nur auf Einkünfte der Arbeitnehmer durchweg für verfassungswidrig gehalten. Nunmehr ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden. Dort wird aller Voraussicht nach der Zweite Senat für das Verfahren zuständig sein.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies. 

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Jörg Passau
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