Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2018/1_K_419_16_E_Urteil_20180413.html
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Einkommensteuer – Kein Abzug von Abbruchkosten als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn bei Erwerb eine grundlegende Umgestaltung geplant war, die wirtschaftlich einem Abbruch und anschließendem Neubau gleich kommt, und zur Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks wegen „Liebhaberei“