(Kiel) Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides abgelehnt, mit dem ein Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Bankkunden in Haftung genommen worden war.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf einen am 17.04.2009 veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom  10.02.2009, Az.: 8 V 2459/08 A (H).

In dem Fall hatte die Bank ihren Kunden die Möglichkeit geboten, Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu transferieren. Die Besonderheit des Streitfalles bestand darin, dass der Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung von nicht enttarnten Kunden in Anspruch genommen wurde. Der FG-Senat war überzeugt davon, dass auch die nicht enttarnten Kunden eine Steuerhinterziehung begangen haben.

Das STRAFA-Finanzamt hatte während der 1996 begonnenen Steuerfahndungsprüfung wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter in unterschiedlicher Stellung bei der A-Bank mit Hilfe der Bank einen Teil der Kunden, die anonym Bargeld und/oder Wertpapiere zu den Auslandstöchtern der A-Bank transferiert hatten, enttarnen können. Das Finanzamt beziffert die Zahl der enttarnten Kunden unwidersprochen auf „etwa ….“. Bei diesen Kunden hat das STRAFA-FA festgestellt, dass es so gut wie keinen Kunden gab, der die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Das Motiv für die Anonymisierung der Transfers habe in der Absicht bestanden, die Kapitaleinkünfte aus diesem Vermögen nicht zu versteuern. Lediglich bei rund 6 % habe keine Steuerverkürzung festgestellt werden können. Bei etwa 94 % der identifizierten Kunden sei es nach diesen – unstreitigen – Feststellungen tatsächlich zu einer Steuerhinterziehung der Kapitaleinkünfte gekommen, so Gieseler.

Der Senat konnte keine vernünftigen Zweifel daran entdecken, dass auch für die nicht enttarnten Kunden, die Wertpapiere anonym ins Ausland transferiert haben, eine Steuerschuld entstanden ist und dass auch sie eine Steuerhinterziehung begangen haben. Die Entstehung der Steuerschuld und das Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch die nicht enttarnten Wertpapierkunden erachtete das Gericht für so wahrscheinlich, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch, Zweifel daran haben könnte.

Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides sei nicht ernstlich zweifelhaft, soweit das Finanzamt  den Antragsteller für die Zinsen nach § 235 AO i.H. von Euro in Haftung genommen hat. Der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung hafte gem. § 71 AO auch für die Hinterziehungszinsen. Die Berechnung der Hinterziehungszinsen im angefochtenen Haftungsbescheid sei schlüssig und werde vom Antragsteller auch nicht gerügt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob bei der Überzeugungsbildung vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch unbekannte Täter, zu der der in Haftung Genommene Beihilfe geleistet hat, Feststellungen zu anderen Steuerhinterziehungen berücksichtigt werden können, auf die sich der angefochtene Haftungsbescheid nicht erstreckt.

Gieseler empfahl allen Bankmitarbeitern, diese Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Unternehmenssteuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Anwälte und Steuerberater in dem DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de –  verwies.

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Dr. Norbert Gieseler
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