(Kiel) Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Köln vom 28.12.2011 zu seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 (4 V 2831/11).

Die Partner einer Lebenspartnerschaft wollten auf ihren Lohnsteuerkarten unter Anwendung des sog. Faktorverfahrens die Steuerklasse IV eingetragen haben, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte dies ab und versagte auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Diesen erhielten die Lebenspartner nunmehr durch das Finanzgericht Köln, so Passau.

Es verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen. Der 4. Senat stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer. In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Der 4. Senat hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

 

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Jörg Passau
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