(Kiel) Nach einer Entscheidung des 3. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 € für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG)  Düsseldorf vom 11.11.2011 zu seinem Urteil, Az.: 3 K 1332/09 Kg.

Dabei sei es unerheblich – so der 3. Senat -, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
 

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Jörg Passau
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