(Kiel) Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, steuerfrei sind und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2011 zu seinem Urteil vom 18. August 2011 – V R 27/10.

Im Hinblick auf das Erfordernis, Heilbehandlungen in Krankenhäusern unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, erleichtert das BFH-Urteil die Inanspruchnahme von Leistungen selbständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben.

Nach dem Urteil des BFH kommt es für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht darauf an, so Passau, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnis tätig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies trifft auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.

Nicht steuerfrei sind demgegenüber allgemeine Leistungen, die wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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