(Kiel) In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung für Umsatzsteuerzwecke außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. (BFH AZ.: XI R 62/07)

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 04.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). In dem ausgeurteilten Fall reichte die Klägerin,  eine Fleischerei,  eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in der  Vorsteuern in Höhe von 4 636,46 € aus einer Rechnung der Firma X über netto 28 977,90 € enthalten waren. Die Rechnung betraf die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage.

Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 15. November 2005 und als Ausstellungsdatum der 30. November 2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthielt mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthält der Lieferschein nicht.

Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug aus der Rechnung. Dagegen richteten sich der erfolglose Einspruch und auch die Klage vor dem Finanzgericht, welches die Klage ebenfalls abwies.

Mit ihrer Revision rügte die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, in der Rechnung müsse das Lieferdatum nur dann angegeben werden, wenn es nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimme. Die Auffassung des Finanzgerichts, aus Kontrollgründen müsse das Lieferdatum stets angegeben werden, sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Der Zweck der Regelung bestehe ausschließlich darin, dass der zutreffende Voranmeldungszeitraum aus der Rechnung ersichtlich sein solle. Daher müsse das Ausstellungsdatum der Rechnung nicht taggenau mit dem Leistungsdatum übereinstimmen.

Auch der EuGH  habe in einer Entscheidung vom 21. April 2005 dem Neutralitätsprinzip und damit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug vor einer wörtlichen Auslegung des Gesetzes gegeben, indem der Vorsteuerabzug eines Gemeinschafters zugelassen worden sei, obwohl eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung nicht vorgelegen habe. Die Angabe eines vom Rechnungsdatum abweichenden Lieferdatums sei nur dann erforderlich, wenn sich daraus steuerliche Folgen ergäben. Sofern dies nicht der Fall sei, verstoße es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Angabe des Lieferdatums dennoch zu verlangen.

Mit dieser Auffassung hatte die Klägerin jedoch auch vor dem BFH keinen Erfolg, so Passau. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil die Rechnung das Lieferdatum nicht enthält. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitze. Dies sei nur dann der Fall, wenn diese auch die erforderlichen Pflichtangaben enthalte.

Die Pflichtangaben und damit auch die Angabe des Leistungsdatums verfolgten das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssten die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthalte, sei für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden seien. Wäre ein Leistungsdatum – entsprechend der Auffassung der Klägerin – bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimme oder Ersteres aus anderen Gründen fehle. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldungszeitraums wäre mit einem derartigen Verständnis von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nicht zu vereinbaren.

Im Streitfall enthalte die Rechnung keine Angabe des Leistungszeitpunkts und berechtige daher nicht zum Vorsteuerabzug. Zwar habe die Klägerin einen Lieferschein vorgelegt, der die gleiche Auftragsnummer und das gleiche Auftragsdatum wie die Rechnung aufweise. Jedoch ergibt sich auch daraus nicht der Leistungszeitpunkt. Dem Lieferschein sei lediglich ein Ausstellungsdatum zu entnehmen. Das Ausstellungsdatum eines Lieferscheins sei aber nicht zwingend identisch mit dem Leistungsdatum. In der Praxis werde der Lieferschein nämlich regelmäßig vor der tatsächlichen Warenauslieferung erstellt. Auch die europarechtlichen Bedenken lies der BFH nicht gelten. Die Regelung verstoße nicht gegen den europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben sei.

Passau empfahl, das Urteil unbedingt zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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