(Kiel) Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 25.02.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, AZ.:  VIII R 73/06). Streitig war in dem ausgeurteilten Fall, ob die Klägerin freiberuflich oder gewerblich tätig ist. Bei dieser handelt es sich um eine im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaftsgesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand der Partnerschaft die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Ingenieure und Unternehmensberater. Als Gesellschafter waren an der Klägerin X und Y mit jeweils 40 % beteiligt. Jeweils 5 %-ige Beteiligungen hielten U, V, W und S (im Folgenden: S). Letzterer hat erfolgreich ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre absolviert. Die anderen Gesellschafter sind Ingenieure.

Die Klägerin ist mehrheitlich an verschiedenen Unternehmen (sog. Standortgesellschaften) beteiligt. Die Klägerin fungierte als Holding, die Standortgesellschaften unterhielten Ingenieurbüros und erledigten das operative Geschäft. Die Ingenieur-Gesellschafter arbeiteten im Rahmen der Standortgesellschaften bei der Bearbeitung der diesen erteilten Ingenieuraufträge mit. Zwischen der Klägerin und den Standortgesellschaften besteht eine schriftliche „Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen im Konzern und deren Vergütung“ (Dienstleistungsvereinbarung).

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass S nicht freiberuflich tätig gewesen sei. Denkbar sei allenfalls eine Tätigkeit als beratender Betriebswirt. Zwar verfüge S über einen entsprechenden Abschluss, eine beratende Tätigkeit sei aber nicht ausgeübt worden. Vielmehr habe er als Mitunternehmer sein eigenes Unternehmen kaufmännisch geleitet. Weil damit nicht alle Gesellschafter freiberuflich tätig gewesen seien, müssten die Einkünfte der Klägerin insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden.

Im Einspruchs- und im Klageverfahren machte die Klägerin erfolglos geltend, dass S Freiberufler sei. Dieser habe nicht nur die Aufgabe wahrgenommen, die Klägerin intern kaufmännisch zu leiten. Er habe zusätzlich die Leistungen auf dem Gebiet der Beratung externer Unternehmen übernommen. Bei den externen Unternehmen habe es sich um die einzelnen Standortgesellschaften gehandelt.

Dieser Ansicht, so Passau, vermochte nun auch der BFH nun in letzter Instanz nicht zu folgen.

Unter einem Gewerbebetrieb sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Tätigkeit anzusehen ist. Eine Personengesellschaft entfalte mit ihren am Markt erbrachten Umsatzleistungen nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter-Mitunternehmer mit ihrer gemeinschaftlichen, zur Erstellung dieser Umsatzleistungen entfalteten Tätigkeit die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden.

Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft dürfe kein Element einer nichtfreiberuflichen Tätigkeit enthalten. Jeder Gesellschafter müsse daher die beiden Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person positiv erfüllen. Er müsse über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich qualifiziert ist, tatsächlich auch entfalten. Bediene er sich hierbei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, dann muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein.

Den Beruf des beratenden Volks- und Betriebswirts übe nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen, Personalwesen) – nicht dagegen nur mit einzelnen Spezialgebieten – vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die an die fachliche Breite der tatsächlich ausgeübten Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen seien auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen betrieblichen Hauptbereich umfasst. Eine noch weiter gehende Spezialisierung der Beratung sei aber schädlich, wenn sie sich nur noch auf einen Teil eines Hauptbereichs der Betriebswirtschaft beschränke.

Beratend im Sinne des Gesetzes sei ein Volks- oder Betriebswirt dann nicht tätig, wenn er kaufmännische Leitungsaufgaben innerhalb seines eigenen Unternehmens oder innerhalb eines fremden Unternehmens unmittelbar selbst wahrnimmt. Denn für die Tätigkeiten der beratenden Volks- und Betriebswirte sei typisch, dass die Geschäftsführung eines anderen Betriebs für einen regelmäßig überschaubaren Zeitraum mit betriebswirtschaftlichem Rat unterstützt wird, nicht aber, dass dem Auftraggeber die kaufmännische Leitung seines Unternehmens gewissermaßen „vom Berater aus der Hand genommen“ wird.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelte als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine (gewerbliche) Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübe.

Die positiven Merkmale des Gewerbebetriebs i.S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, 15 Abs. 2 EStG seien im Streitfall erfüllt, da die Klägerin innerhalb der Unternehmensgruppe K die Funktion einer Managementholding ausübte. Mit dieser Betätigung nahm sie nachhaltig und selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

Passau empfahl allen Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, das Urteil unbedingt zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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